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Achtung! Wasserversorgung beeinträchtigt! Abkochverfügung gilt bis auf weiteres!

29. September 2022

Bei einer routinemäßigen Beprobung des Trinkwassers wurde der  Zweckverband heute über einen Nachweis einer mikrobiologischen Verunreinigung (Coliforme Keime) in beiden Hochbehälterkammern in Kenntnis gesetzt.

Als vorbeugender Gesundheitsschutz ist deshalb das Trinkwasser, das für den menschlichen Verzehr benutzt wird, abzukochen.

Betroffen von dieser Nutzungseinschränkung ist das gesamte Versorgungsgebiet des Zweckverbandes (die gesamten Gemeindegebiete Eitting und Moosinning, das Gemeindegebiet Neuching mit Ausnahme der Ortschaft Harlachen, das gesamte Gemeindegebiet Oberding mit Ausnahme der Ortschaft Notzingermoos, sowie von der Gemeinde Finsing der Ortsteil Brennermühle, die Ortsteile Vorderes Finsingermoos und Hinteres Finsingermoos, die Ortschaft Eicherloh und den nördlich vom mittleren Isarkanal gelegenen Teil der Ortschaft Neufinsing). Nicht betroffen ist die Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet des Flughafen München.

Das Gesundheitsamt im Landratsamt Erding hat ebenfalls heute (29.09.2022) eine Abkochverfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:

„I.   Das Wasser, das aus der zentralen Wasserversorgung des Zweckverbandes stammt, darf ab sofort zum unmittelbaren Genuss (Trinkwasser), zur Zubereitung von Speisen und Getränken (Säfte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Eiswürfel etc.) oder bei der Behandlung von Lebensmitteln (z.B. Waschen von Salat und Gemüse) nur in abgekochtem Zustand (Wasser sprudelnd aufkochen und mindestens 10 Minuten ziehen lassen) verwendet werden. 

II.   Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z. B. Ess- und Trinkgeschirr), können in Geschirrspülautomaten bei einer Temperatur von 60°C oder darüber gereinigt werden. Sofern keine entsprechende Reinigung möglich ist, muss hierfür ab sofort ebenfalls abgekochtes Wasser verwendet werden. Auf eine vollständige Trocknung nach der Reinigung ist zu achten.

III.   Einrichtungen und Betriebe (insbesondere z. B. Gastronomie, Beherbergung und Schulen) haben Kunden, Gäste und Mitarbeiter*innen über die in Ziffer I. und II. dieser Verfügung erlassenen Verpflichtungen in geeigneter Weise zu informieren.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfsG).“

Für Fragen und Antworten hinsichtlich der Nutzung des Trinkwassers unter Einfluss der Abkochanordnung klicken Sie bitte   H I E R !

Eine weitere Bitte: Informieren Sie auch Ihre Nachbarn und ggf. Ihre Mieter und Mieterinnen. Dazu können Sie auch gerne unseren INFO-HANDZETTEL verwenden.

Eine Ursachenforschung wird bereits durchgeführt und wir tun alles, um die Beeinträchtigung des Trinkwassers zu beseitigen. Über den weiteren Fortgang und Maßnahmen, sowie das hoffentlich baldige Ende dieses Zustandes informieren wir in den Medien sowie hier auf unserer Homepage.

Die o. g. Allgemeinverfügung (Abkochgebot) gilt bis auf weiteres! Die Aufhebung der Verfügung wird unverzüglich bekanntgegeben.

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Hier finden Sie die Ansprechpartner des Zweckverband Wasserversorgung Moosrain