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Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Verbandssatzung

In der Verbandssatzung des Zweckverbandes sind neben den Bestimmungen über die Verfassung und Verwaltung, den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und den Schlussbestimmungen in den Allgemeinen

Vorschriften die Rechtsstellung des Verbandes, die Verbandsmitglieder, den räumlichen Wirkungsbereich und die Aufgaben des Zweckverbandes festgelegt.

Wasserabgabesatzung (WAS)

Die Wasserabgabesatzung (WAS) des Zweckverbandes regelt unter anderem auch die rechtliche Beziehung zwischen Versorger und Kunde, dabei insbesondere

  • die Grundstücksanschlüsse
  • die Anlage des Grundstückseigentümers, deren Zulassung und Inbetriebnahme, einschließlich deren Überprüfung
  • die Pflichten der Abnehmer und deren Haftung
  • die Benutzung der Grundstücke
  • die Art und den Umfang der Versorgung
  • die Haftung des Zweckverbandes bei Versorgungsstörungen
  • die Messeinrichtungen (Wasserzähler)
  • die Einstellung des Wasserbezugs und der Wasserlieferung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)

In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes ist insbesondere das Entstehen der Beitragsschuld, der Beitragsmaßstab, die Beitragssätze, die Regelung über die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse, die Erhebung der Grund- und Verbrauchsgebühren und die Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner wie folgt festgelegt:

Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke.

Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann.

Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist.

Beitragsmaßstab
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche (nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Geschossen) berechnet.

Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
pro Quadratmeter Grundstücksfläche netto 1,80 € (+ 7 % MwSt. = brutto 1,93 €)
pro Quadratmeter Geschossfläche netto 6,80 € (+ 7 % MwSt. = brutto 7,28 €)

Grundstücksanschlusskostenerstattung
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung, sowie Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse ist mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe von den Grundstückseigentümern dem Zweckverband zu erstatten.

Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

Grundgebühr
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Die jährliche Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bis

m³/h netto (+ 7 % MwSt.)
10  91,20 € (97,58 €)
16  147,00 € (157,29 €)
25  228,00 € (243,96 €)
40  366,00 € (391,62 €)
63  576,00 € (616,32 €)
100  912,00 € (975,84 €)
160 1.464,00 € (1.566,48 €)
250 2.280,00 € (2.439,60 €)

Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt je Kubikmeter netto 1,24 € (+ 7 % MwSt. = 1,33 €).

Bauwasser
Für den Verbrauch an Bauwasser wird bis zum Einbau des Wasserzählers eine Pauschalgebühr erhaben.
Die Bauwasserpauschale beträgt für jedes errichtete Geschoss, das nicht mehr als 200 qm Geschossfläche aufweist, netto 50,00 € (brutto 53,50 €) und bei Gebäuden mit größeren Geschossflächen netto 80,00 € (brutto 85,60 €).
Dabei zählen Keller und Dachgeschoss/Speicher jeweils als Geschoss.

Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtig ist.

Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
Der zu verwendende Steuersatz beträgt zur Zeit 7 %.

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Sie sind verpflichtet, dem Zweckverband die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

Kostensatzung

In der Kostensatzung ist die Erhebung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen (= Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden) geregelt

Der Zweckverband versorgt auf dem ca. 175 km² großen Gebiet seiner 5 Verbandmitglieder im Westen des Landkreises Erding rund 20.000 Einwohner mit Trink- und Brauchwasser und stellt das Feuerlöschwasser an den Hydranten zur Verfügung.

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Service

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Hier finden Sie die Ansprechpartner des Zweckverband Wasserversorgung Moosrain

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